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Nach einer im Leasingvertrag vereinbarten Laufzeit entscheidet der Leasingnehmer, ob er das Leasingfahrzeug übernimmt und den vereinbarten Restbetrag zahlt oder ob er den Wagen an die Leasinggesellschaft zurückgibt. Handelt es sich um letzteren Fall, gilt das Fahrzeug folglich als Leasingrückläufer.